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Aktuelle Entlastungen & Energiespartipps

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Dezemberhilfe

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas- und Wärmekundinnen und -kunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des im September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis bzw. Wärmepreis.

Als unser Kunde (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten. In Ihrer Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es geht Ihnen kein Geld verloren.

Die Soforthilfe erhalten auch größere Unternehmen und Einrichtungen [RLM-Kunden mit stündlicher Leistungsmessung]. Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung im Januar.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Wir werden uns also daran gewöhnen müssen, dass Strom und Wärme in den kommenden Jahren teuer bleiben wird.

 

Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG)

Durch die Energiepreiskrise sehen sich Versorger und Kunden auch im Jahr 2023 besonderen Herausforderungen und steigenden Energiepreisen ausgesetzt. Die Bundesregierung hat zur Abmilderung dieser Problematik und Entlastung der Bürger eine Strompreisbremse beschlossen und zu deren Umsetzung das Strom-Preisbremsengesetz (StromPBG) erlassen. Ziel ist es, die Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Ihrem Versorger und hängt von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kunden und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab.

Im Folgenden möchten wir Sie allgemein über die Umsetzung der Strompreisbremse durch uns informieren:

Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

Grundsätzlich sind alle Stromkunden durch die Strompreisbremse ab dem 01.01.2023 für jede ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt. [1] Die Umsetzung der Preisbremse erfolgt ab dem 01.03.2023 (zur Berücksichtigung der Entlastung für Januar und/oder Februar 2023 beachten Sie bitte die untenstehenden Hinweise).

Die jeweilige Höhe der Strompreisbremse hängt maßgeblich von der Verbrauchsprognose für die Entnahmestelle bzw. dem an der Entnahmestelle gemessenen Jahresverbrauch ab. Weiterhin kommt es darauf an, ob die Entnahmestelle mit einem SLP-Zähler oder einem RLM-Zähler ausgestattet ist (dazu sogleich).

Achtung: Von der Inanspruchnahme der Strompreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen! [2]

 

[1]        Zwar gelten für die lediglich bilanziell belieferten Kunden gemäß § 7 StromPBG andere Regelungen; der Lieferant ist aber nur dazu verpflichtet, Informationen zur Abwicklung der Strompreisbremse nach § 4 StromPBG für netzgebundene Belieferung zu veröffentlichen. Mit Blick auf die Verständlichkeit der Informationspflicht haben wir davon abgesehen, den Kunden den Unterschied zwischen netzgebundener und bilanzieller Belieferung zu erklären, auch wenn hierdurch die Präzision der Aussage abnimmt.

[2]       Eine genauere Darstellung der einzelnen Ausschlussgründe in § 4 Abs. 5 StromPBG ist nach unserer Ansicht nicht erforderlich, insbesondere haben wir mit Blick auf die Zielgruppe der Information auf die Erwähnung des (teilweisen) Ausschlusses energiewirtschaftlicher Unternehmen verzichtet. Es bietet sich aber an, bei Kunden, denen gegenüber entsprechende Verdachtsmomente bestehen, einen ausführlicheren Hinweis in der individuellen Pflichtmitteilung zu platzieren.

Höhe der Entlastung

Kunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 [1] leitungsgebunden mit Strom beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat – erstmals ab März 2023 – eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung [2] (§ 12 Abs. 4 StromPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Strompreis für ein (je nach Verbrauch) 80%iges bzw. 70%iges monatliches Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Mengenkontingent sowie Ihrem tatsächlichen Verbrauch ab.

Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe der Ihnen im aktuellen Abrechnungszeitraum zu gewährenden Entlastungsbeträge sowie zu Ihrem Entlastungskontingent. [3]

Um den monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 5 StromPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 6 StromPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze für Großverbraucher (§§ 19-11 EWPBG)). Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute. [4] Wenn im laufenden Vertrag keine Abschlagszahlungen vereinbart sind, erfolgt die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags in der nächsten Rechnung.

  • Der Referenzpreis beträgt:
    • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh: 40 ct/kWh (inklusive Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer);
    • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh: 13 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).

Maßgeblich für die Einstufung der Entnahmestelle ist bei einer SLP-Entnahmestelle die uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers. Bei einer Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung ist die im Jahr 2021 gemessene Verbrauchsmenge entscheidend.

  • Der Differenzbetrag wird wie folgt berechnet:
    • Bei Tarifen ohne zeitvariablem Arbeitspreis wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.
    • Bei Tarifen mit zeitvariablem Arbeitspreis (z. B. HT-/NT-Tarifen) wird der Differenzbetrag aus der Differenz des für die Belieferung der Entnahmestelle mit der zeitlichen Gültigkeit der einzelnen vereinbarten Arbeitspreise gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises für den gesamten Kalendermonat und dem Referenzpreis errechnet.
  • Das monatliche Entlastungskontingent wird wie folgt bestimmt:
    • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von nicht mehr als 30.000 kWh:
      • SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
      • Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.
    • Bei einer Entnahmestelle mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 kWh:
      • SLP-Entnahmestelle: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der uns aktuell vorliegende Jahresverbrauchsprognose des zuständigen Netzbetreibers, geteilt durch 12.
      • Entnahmestelle mit registrierender Leistungsmessung: Das Entlastungskontingent beträgt 70 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge, geteilt durch 12.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem oben angegebenen Referenzpreis, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Strompreisbremsengesetz zu.

[1]     Zeitlicher Ablauf des Gesetzes ist gemäß § 3 Abs. 1 StromPBG der 01.01.2024; mithin ist der Dezember 2023 der letzte Monat, für den die Preisbremse einzuhalten ist. Allerdings behält sich die Bundesregierung durch § 3 Abs. 2 StromPBG vor, durch Rechtsverordnung die Anwendung von §§ 3 – 12a StromPBG bis zum Ablauf des 30.04.2024 zu verlängern.

[2]     Faktisch sind von der Rückforderung nur große Unternehmen bedroht, welche Erklärungen nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und/oder Nr. 2 StromPBG abgeben müssen und die Höchstgrenze nach § 9 StromPBG überschreiten könnten. Eine vertiefte Erklärung dieses Mechanismus ist – insbesondere mit Blick auf die angestrebte Verständlichkeit der Information für Verbraucher – aus unserer Sicht nicht erforderlich.

[3]     Diese Pflicht ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 1 StromPBG; die Pflichtinhalte dieser Mitteilung sind in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StromPBG festgelegt. Die Mitteilung muss dem Kunden in Textform möglichst bis zum Ablauf des 15.02.2023, spätestens aber vor dem 01.03.2023 zugehen.

[4]     Die Pflichtinformation nach § 12 abs. 2 StromPBG sieht – anders als § 3 Abs. 3 EWPBG – nicht vor, dass der Kunde über die Absenkung der Abschlagszahlung informiert werden muss. Allerdings gehen wir davon aus, dass es sich hierbei um ein Versehen des Gesetzgebers handelt. Schon um zu verhindern, dass die Kunden Ihnen fortgesetzt falsche Abschläge überweisen, bzw. zur vorbeugenden Verhinderung von Kundenanfragen sollten Sie die Kunden (auch) über die Anpassung der Abschlagszahlung als Folge der Preisbremse informieren; wir empfehlen dabei, diese Information möglichst mit der Pflichtinformation nach § 12 Abs. 2 StromPBG zu verbinden.

Rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar

Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit Strom beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023. [1]

Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Strom beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren. [2]

Hinweis zur Entlastung von Mietern [3]

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 12a StromPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung! [4]

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % bzw. 70 % der vorliegenden Verbrauchsprognose (bei SLP-Zähler) bzw. des gemessenen Jahresverbrauchs (bei RLM-Zähler). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen jeweils der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

 

[1]     Anders als in den Sparten Gas und Wärme s ind alle netzgebunden belieferten Kunden grundsätzlich bereits ab dem 01.01.2023 entlastungsberechtigt; die Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar erfolgt aber gleichwohl erst im März 2023.

[2]     Gemäß der Gesetzesbegründung stehen die unterschiedlichen Optionen in § 49 Abs. 2 StromPBG gleichberechtigt nebeneinander, sodass der Lieferant eine für ihn praktikable Umsetzung wählen kann. Da sich die vertraglichen Konditionen gegenüber den einzelnen Kunden unterscheiden, empfehlen wir, an dieser Stelle eher eine allgemeine Aussage zu treffen und offenzulassen, auf welche Weise die rückwirkende Entlastung im Einzelfall gewährt wird.

Sie sollten die Kunden aber über die jeweils individuelle Umsetzung der Maßnahme informieren. Hierfür bietet es sich aus unserer Sicht an, einen gesonderten Passus in das individuelle Kundenanschreiben mit aufzunehmen, welches Sie den Kunden bis zum 15.02.2023 zukommen lassen müssen.

[3]     Dieses Muster dient ausschließlich der Erfüllung der Informationspflichten des Energieversorgers. Sollten Sie darüber hinaus auch Vermieter, Verpächter oder Eigentümer von WEGs sein, müssen Sie in dieser Eigenschaft gesonderte Informationspflichten erfüllen. Wir halten hierfür ebenfalls ein Muster-Informationsschreiben vor, sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.

[4]     Der Hinweis zur Verbrauchsreduzierung ist gem. § 31 Abs. 2 StromPBG auch in der Versorgungssparte Strom vorgeschrieben; anders als bei Gas und Wärme entfällt allerdings der Hinweis auf die Finanzierung der Entlastungsmaßnahme.

 

Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Wie beim Strompreisbremsengesetz sollen auch beim Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz die Letztverbraucher entlastet werden. Ziel ist auch hier, Letztverbraucher während des gesamten Jahres 2023 mit einem staatlich finanzierten Preisdeckelungsmechanismus zu unterstützen. Die konkrete Abwicklung erfolgt durch uns als Ihrem Versorger und hängt von den tarifvertraglichen Vereinbarungen mit unseren Kunden und dem Energiebezug an den Entnahmestellen ab.

Im Folgenden möchten wir Sie allgemein über die Umsetzung der Gaspreisbremse durch uns informieren.

Welche Kundengruppen sind entlastungsberechtigt?

Maßgeblich für die nachfolgend beschriebene Gewährung der Entlastung ist der Verbrauch des Kunden: Die Entlastung wird für jede Entnahmestelle des Kunden gewährt, sofern der Jahresverbrauch an der betreffendne Reihe von Ausnahmen für Kunden fest, die trotz einer Jahresverbrauchs von mehr als 1.500.000 kWh von der Preisbremse profitieren sollen. Hierzu können u. a. die folgenden, beispielhaft genannten Fälle gehören:

  • Vermieter von Wohnraum;
  • Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe;
  • Medizinische Rehabilitationseinrichtungen (ausgenommen sind jedoch zugelassene Krankenhäuser).

Kunden, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können gleichwohl Anspruch auf eine Entlastung (Gaspreisbremse) nach § 6 EWPBG haben.

Wenn Ihre Entnahmestelle mit einer registrierenden Leistungsmessung (RLM-Zähler) ausgestattet ist, beachten Sie zudem bitte folgendes: Wenn Sie eine der oben aufgeführten Ausnahmen geltend machen können, obwohl Ihr Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1.500.000 kWh überschreitet, und Sie daher die Preisbremse nach § 3 EWPBG in Anspruch nehmen möchten, sind Sie verpflichtet, uns zur Klärung der Berechtigung in Textform unter Vorlage geeigneter Nachweise [1, 2] mitzuteilen, dass Sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 3 EWPBG erfüllen. Sollten Sie uns diese Informationen bereits im Rahmen der Dezember-Soforthilfen (EWSG) mitgeteilt haben, müssen Sie dies nicht erneut vornehmen.

Achtung: Von der von der Inanspruchnahme der Gaspreisbremse ausgeschlossen sind Personen, Organisationen, Einrichtungen und Unternehmen, die von der EU sanktioniert sind oder die im Eigentum oder unter Kontrolle sanktionierter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen. Kunden, auf die eine dieser Einschränkungen zutrifft, sind verpflichtet, uns diesen Umstand unverzüglich anzuzeigen! [3]

Höhe der Entlastung

Kunden, die im Zeitraum vom 01.03.2023 bis zum 31.12.2023 [4] mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat eine Entlastung unter Vorbehalt der Rückforderung [5] (§ 8 Abs. 2 EWPBG) durch uns gutgeschrieben. Dabei wird der Gaspreis für ein 80%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 12 ct/kWh gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, Ihrem individuellen Kontingent (in der Regel Ihrer Verbrauchsprognose) sowie Ihrem jährlichen Verbrauch ab.

[1]       Wenngleich das Gesetz hierzu keine Regelung vorsieht, ist es unseres Erachtens rechtens, vom Kunden Nachweise zum Vorliegen der Ausnahmetatbestände einzufordern, um Missbräuche zu vermeiden. Die Mitteilung des Kunden ist entbehrlich, wenn Sie den Letztverbraucher bereits im Dezember 2022 beliefert haben.

[2]      Das Gesetz trifft keine verbindliche Aussage dahingehend, ob der Anspruch auf Entlastung dem Kunden erst ab dem Zeitpunkt seiner Mitteilung entsteht, oder ob der entlastungsberechtigte RLM-Kunde auch rückwirkend die Entlastung fordern kann (beispielsweise für die Monate 03/2023 und 04/2023, obwohl er die Voraussetzungen erst im Mai nachweist). Allerdings ist der Lieferant auch gegenüber RLM-Kunden verpflichtet, bis zum 15.02.2023, spätestens aber vor dem 01.03.2023 eine Mitteilung in Textform, u. a. über die Höhe der Entlastung und des Entlastungskontingents, abzugeben. Die Frist sollte daher nicht als harte Ausschlussfrist verstanden werden, sondern so gesetzt werden, dass Ihnen die Ausfertigung der Anschreiben an die Kunden noch möglich ist.

[3]        Eine genauere Darstellung der einzelnen Ausschlussgründe in § 3 Abs. 5 EWPBG ist nach unserer Ansicht nicht erforderlich, insbesondere haben wir mit Blick auf die Zielgruppe der Information auf die Erwähnung des (teilweisen) Ausschlusses energiewirtschaftlicher Unternehmen verzichtet . Es bietet sich aber an, bei Kunden, denen gegenüber entsprechende Verdachtsmomente bestehen, einen ausführlicheren Hinweis in der individuellen Pflichtmitteilung zu platzieren.

[4]     Zeitlicher Ablauf des Gesetzes ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EWPBG der 01.01.2024; mithin ist der Dezember 2023 der letzte Monat, für den die Preisbremse einzuhalten ist. Allerdings behält sich die Bundesregierung durch § 1 Abs. 2 EWPBG vor, durch Rechtsverordnung die Anwendung von §§ 3 – 17 EWPBG bis zum Ablauf des 30.04.2024 zu verlängern.

[5]        Faktisch sind von der Rückforderung nur große Unternehmen bedroht, welche die Höchstgrenze nach § 18 EWPBG überschreiten könnten. Eine vertiefte Erklärung dieses Mechanismus ist – insbesondere mit Blick auf die angestrebte Verständlichkeit der Information für Verbraucher – aus unserer Sicht nicht erforderlich.

Hinweis: Zusätzlich zu den nachfolgenden, allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe Ihrer individuellen Entlastung und der Senkung der Abschlagszahlungen. [6]

Um den Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag (§ 9 EWPBG) mit dem Entlastungskontingent (§ 10 EWPBG) multipliziert (gedeckelt durch die jeweils geltende Höchstgrenze (§ 18 EWPBG)). Um hieraus Ihre jeweilige monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt zwar erst im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute.

  • Der Differenzbetrag ergibt sich aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises von 12 Cent/kWh (inklusive Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen sowie einschließlich der Umsatzsteuer).

Bei Kunden, deren Netz- oder Messstellenbetriebsentgelte nicht vom Lieferanten erhoben werden, reduziert sich der Referenzpreis um die Höhe der Netz- oder Messstellenentgelte. Der Kunde hat in diesem Fall den Lieferanten in Textform über seine Netzentgelte oder Messstellenentgelte bis zum 01.03.2023 oder, falls der Anspruch danach entsteht, unverzüglich zu informieren.

  • Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des Jahresverbrauchs, den wir für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.

Dieses Entlastungskontingent steht Ihnen in jedem Fall zu, auch wenn Sie weniger als 80 % der im September 2022 prognostizierten Menge verbrauchen. Die Entlastung ist lediglich auf die Ihnen tatsächlich entstehenden Kosten für Ihren Erdgasverbrauch im Jahr 2023 gedeckelt.

Bei Kunden, die im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden, ist für die Ermittlung des Kontingents der vom zuständigen Messstellenbetreiber gemessene Verbrauch für den Zeitraum des Kalenderjahres 2021 an der betreffenden Entnahmestelle maßgeblich.

  • Endet oder beginnt die Belieferung mit leitungsgebundenem Erdgas während eines Monats, so sind wir verpflichtet, den Entlastungsbetrag für diesen Monat anteilig gutzuschreiben und in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie: Liegt der für Sie geltende Arbeitspreis (brutto) unter dem Referenzpreis von 12 ct/kWh (brutto), steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Preisbremsengesetz zu.

[6]     Diese Pflicht ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 3 EWPBG; die Pflichtinhalte dieser Mitteilung sind in § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 bis 3 EWPBG festgelegt. Die Mitteilung muss dem Kunden in Textform möglichst bis zum Ablauf des 15.02.2023, spätestens aber vor dem 01.03.2023 zugehen.

Rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar

Alle Letztverbraucher, welche die oben genannten Kriterien erfüllen und auch bereits in den Monaten Januar oder Februar 2023 mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert wurden, haben ab März 2023 zusätzlich einen Anspruch auf rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und/oder Februar 2023.

Diese rückwirkende Entlastung kann von uns beispielsweise durch Berücksichtigung im Rahmen der nächsten Abschlagszahlung, der Jahresverbrauchsrechnung oder der Verrechnung mit bestehenden Forderungen umgesetzt werden.

Wenn wir Sie zum 01.03.2023 mit Erdgas beliefern, erhalten Sie auch die rückwirkende Entlastung durch uns. Wir werden Sie selbstverständlich über die Umsetzung informieren. [1]

[1]     Gemäß der Gesetzesbegründung stehen die unterschiedlichen Optionen in § 5 Abs. 2 EWPBG gleichberechtigt nebeneinander, sodass der Lieferant e ine für ihn praktikable Umsetzung wählen kann. Da sich die vertraglichen Konditionen gegenüber den einzelnen Kunden unterscheiden, empfehlen wir, an dieser Stelle eher eine allgemeine Aussage zu treffen und offenzulassen, auf welche Weise die rückwirkende Entlastung im Einzelfall gewährt wird.

Sie sollten die Kunden aber über die jeweils individuelle Umsetzung der Maßnahme informieren. Hierfür bietet es sich aus unserer Sicht an, einen gesonderten Passus in das individuelle Kundenanschreiben mit aufzunehmen, welches Sie den Kunden bis zum 15.02.2023 zukommen lassen müssen.

Hinweis zur Entlastung von Großkunden und eingetragenen Krankhäusern

Kunden mit RLM-Zähler, die an der jeweiligen Entnahmestelle einen Jahresverbrauch von mehr als 1.500.000 kWh aufweisen und nicht bereits über § 3 EWPBG entlastungsberechtigt sind, sowie zugelassene Krankenhäuser haben vom 01.01.2023 bis zum Ablauf der Gültigkeit des EWPBG für jeden Kalendermonat, in dem sie mit leitungsgebundenem Erdgas beliefert werden, einen Anspruch auf Entlastung. Der Referenzpreis für diese Kunden beträgt 7 ct/kWh (netto) vor Netzentgelten, Entgelten für den Messstellenbetrieb sowie staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer. Das Entlastungskontingent für diese Kunden beträgt 70 % der Verbrauchsmenge an leitungsgebundenem Erdgas, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde. Die tatsächlich erhaltene Entlastung kann durch die in § 18 EWPBG beschriebene Höchstgrenze im Einzelfall geringer ausfallen.

Hinweis zur Entlastung von Mietern [1]

Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig; die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Wichtiger Hinweis zur Verbrauchsreduzierung!

Bitte beachten Sie, dass Sie in den aktuell sowohl wirtschaftlich als auch gesellschaftlich herausfordernden Zeiten durch Verbrauchsreduzierungen nicht nur einen Beitrag zum Gemeinwohl leisten, sondern darüber hinaus auch Geld sparen – denn die vorstehend beschriebene Preisbremse wird nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gewährt. Für die Entlastung von Großkunden und zugelassenen Krankenhäusern nach § 6 EWPBG gilt die Preisbremse bis zu einem Entlastungskontingent von 70 % der im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessenen Verbrauchsmenge.Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Wir weisen ferner darauf hin, dass die Ihnen gewährten Entlastungen nach dem EWPBG (Gaspreisbremse) vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert wird.

[1]     Dieses Muster dient ausschließlich der Erfüllung der Informationspflichten des Energieversorgers. Sollten Sie darüber hinaus auch Vermieter, Verpächter oder Eigentümer von WEGs sein, müssen Sie in dieser Eigenschaft gesonderte Informationspflichten erfüllen. Wir halten hierfür ebenfalls ein Muster-Informationsschreiben vor, sprechen Sie uns bei Bedarf gerne an.

 

Energiespartipps im Alltag Energie sparen, Klima schützen, Kosten senken

Jeder Beitrag zählt: Energie sparen trägt dazu bei, den Bedarf an Gas, Kohle und Öl zu verringern, energiepolitisch unabhängiger zu werden, Geld zu sparen und das Klima zu schützen. Denn: die beste Energie ist die, die wir gar nicht erst verbrauchen.

Wir alle können dazu beitragen, im Haushalt Energie zu sparen und die stark gestiegenen Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität zu mindern. Es gibt viele Möglichkeiten, im Alltag weniger Energie zu verbrauchen. Oft genügen schon kleine Anpassungen.

Beispiel Erdgas: 21 Millionen Haushalte in Deutschland sind auf Erdgas angewiesen. 80 Prozent des Verbrauchs entfallen auf Heizen und warmes Wasser. 15 Prozent davon können kurzfristig und mit einfachen Maßnahmen eingespart werden.

Effizientes Heizen und Lüften

Schon ein Absenken der Raumtemperatur um ein Grad Celsius spart sechs Prozent. Auch regelmäßiges Entlüften von Heizkörpern spart Energie. Damit Heizungen effizient funktionieren, sollten sie nicht durch Möbel, Vorhänge oder Verkleidungen verdeckt werden. Auch richtiges Lüften hilft: Nämlich mit weit geöffneten Fenstern und abgedrehter Heizung. Dichtungsbänder und -profile sorgen bei geschlossenen Fenstern und Türen dafür, dass die Wärme im Raum bleibt. Jalousien, Rollos und Vorhänge helfen, Kälte draußen zu lassen.

Warmwasser sinnvoll nutzen

Wassersparende Duschköpfe und Armaturen senken den Energieverbrauch um bis zu 30 Prozent. Ein richtig genutzter Geschirrspüler kann im Vergleich zur Handwäsche bis zu 50 Prozent Energie und circa 30 Prozent Wasser einsparen. Beim Händewaschen entfernt Seife Schmutz auch mit kaltem Wasser.

Mit Deckel und Umluft

Wer mit Deckel kocht, reduziert den Stromverbrauch um circa zwei Drittel. Bei Elektroherden kann der Herd früher ausgeschaltet und die Restwärme genutzt werden. Mit der Umluftfunktion im Backofen spart man 15 Prozent Energie. Ist es möglich, auf das Vorheizen zu verzichten, spart das circa acht Prozent Strom.

Ökoprogramme bei Geschirrspülern und Waschmaschinen verbrauchen deutlich weniger Strom. Durch die längere Laufzeit muss das Wasser – bei gleicher Reinigungswirkung – weniger erhitzt werden. Wird leicht verschmutze Wäsche statt mit 60 Grad mit 30 Grad im Ökoprogramm waschen, spart das circa 70 Prozent Stromkosten.

Genau hinschauen bei neuen Geräten

Energieeffiziente Geräte sparen Strom. Häufig verbrauchen alte Kühlgeräte, Fernseher oder Computer besonders viel. Beim Kauf neuer Haushaltsgeräte lohnt es sich deshalb, auf das EU-Energielabel zu achten. Es gibt Auskunft über Energieeffizienzklassen und Produkteigenschaften wie Strom- und Wasserverbrauch. So lassen sich die Produkte gut vergleichen.

Auf die Beleuchtung entfällt im Haushalt rund 10 Prozent des Stromverbrauchs. Auch hier lässt sich mit energieeffizienten Leuchtmitteln und einer energiesparenden Nutzung Strom sparen. Wenn Sie Glüh- und Halogenlampen durch LEDs austauschen, können Sie bis zu 80 Prozent des Stromverbrauchs einsparen. Licht in Räumen sollte nur so lange brennen, wie es tatsächlich benötigt wird. Hier helfen Bewegungsmelder oder Zeitschaltuhren.

Wir hoffen wir konnten Ihnen mit diesen kleinen, aber leicht umzusetzenden, Energiespartipps helfen.

Störungsmeldungen

Strom: 0 800 / 93 78 766 (Bad Salzungen, Floh-Seligenthal, Schweina, Stadtlengsfeld, Vacha) Erdgas: 0 800 / 622 5 622

Bad Salzungen

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