§14a EnWG
Zur Erreichung der Ziele der Energiewende wird die Anzahl von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen sowie Photovoltaikanlagen und Batteriespeichersystemen künftig deutlich zunehmen. Diese Anlagen stellen im Vergleich zu herkömmlichen Verbrauchseinrichtungen höhere Anforderungen an die Stromnetze. Um die Versorgungssicherheit und Netzstabilität auch künftig zu gewährleisten und gleichzeitig den Betrieb dieser Anlagen mit möglichst geringen Eingriffen zu ermöglichen, gilt seit dem 1. Januar 2024 die von der Bundesnetzagentur festgelegte Neuregelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).
Reduzierte Netzentgelte sind die Gegenleistung dafür, dass der Netzbetreiber im Fall einer drohenden Netzüberlastung die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorübergehend reduzieren darf.
Überblick der Module zur Reduzierung der Netzentgeltreduzierung
Modul 1: Pauschaler jährlicher Nachlass auf das Netzentgelt.
Modul 2: 60 % Reduzierung des arbeitspreisbezogenen Netzentgelts bei separater Messung.
Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte in Kombination mit Modul 1 und Smart Meter.
Die Inanspruchnahme der Netzentgeltreduzierung nach Modulen wird nach Abschluss der Vereinbarung gewährt.